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Allgemeine Geschäftsbedingungen, ausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (Unternehmensverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie), bezeichnet als ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE, am 01. Januar 2014 bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Rotterdam hinterlegt.
Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande. © Koninklijke Metaalunie
1.1. Diese Bedingungen kommen für alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, für alle Verträge, die es abschließt und für alle Verträge, die sich daraus ergeben könnten, zur Anwendung, dies alles, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbieter bzw. Lieferant ist.
1.2. Das Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen, überwiegen die Bestimmungen des Vertrags.
1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird er darauf sein Angebot basieren.
2.3. Die in dem Angebot angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Fabrik, „ex works“, Niederlassungsort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und Verpackung.
2.4. Wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots entstanden sind, in Rechnung zu stellen.
3.1. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm abgegebenen Angeboten, erteilten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software usw.
3.2. Die Rechte an den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Anfertigung Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Diese Daten dürfen ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gegenüber offengelegt werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 25.000. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
3.3. Der Auftraggeber muss die ihm überlassenen Daten im Sinne von Abs. 1 auf erstes Verlangen und innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 1.000 pro Tag. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält, keinerlei Rechte ableiten, wenn sich diese nicht auf den Auftrag beziehen.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen usw. erteilt, kann der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags von deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausgehen.
4.3. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen alle Ansprüche Dritter in Bezug auf die Verwendung der durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag erteilten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Muster, Modelle und dergleichen.
5.1. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist wird/werden durch den Auftragnehmer annähernd festgelegt.
5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder der Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den Umständen, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt sind, ausführen kann.
5.3. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist beginnt/beginnen erst, wenn über alle kommerziellen und technischen Details Übereinstimmung erreicht worden ist, wenn sich alle notwendigen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers befinden, wenn die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und alle notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt worden sind.
5.4.
a. Wenn es sich um andere Umstände handelt, als dem Auftragnehmer bekannt waren, als er die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist festlegte, kann er die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
b. Wenn Mehrarbeit vorliegt, wird/werden die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, um das dafür erforderliche Material und die erforderlichen Teile zu liefern(liefern zu lassen) und die Mehrarbeit auszuführen. Wenn die Mehrarbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden kann, wird diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
c. Wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Dauer dieser Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
d. Wenn die Witterung die Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.
5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten, die der Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist gemäß Art. 5.4 aufwendet, zu erstatten.
5.6. Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist berechtigt in keinem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz oder Auflösung.
6.1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, „ex works“, Niederlassungsort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Das Risiko der Sache geht zu dem Zeitpunkt über, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Sache zur Verfügung stellt.
6.2. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 1 dieses Artikels können der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport versorgt. In diesem Fall obliegt das Risiko für Lagerung, Be- und Entladung und Transport dem Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache in seinem Besitz hält, verbleibt das Risiko der auszutauschenden Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem er diese in den Besitz des Auftragnehmers übergeben hat, beim Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sich diese beim Abschluss des Vertrags befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.
7.1. Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn die Preiserhöhung auftritt;
b. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;
c. bei der nächsten vereinbarten Rate.
8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend nicht im Stande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber zu erfüllen.
8.2. Unter höhere Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass die Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer hinzugezogenen Transporteure ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter, Erdbeben, Feuer, Stromstörung, Verlust, Diebstahl oder verlorene Werkzeuge oder Materialien, Straßensperrungen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zu einer Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit zur Erfüllung mehr als sechs Monate gedauert hat. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit unverzüglicher Wirkung kündigen, aber ausschließlich den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt worden ist.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit unverzüglicher Wirkung zu kündigen, und zwar den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt worden ist.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels erlittenen oder noch zu erleidenden Schadens.
9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstige Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf seiner ersten Anfrage eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.
9.2. Im Preis für die Arbeiten sind nicht inbegriffen:
a. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Maurer-, Tischler-, Stuckateur, Maler-, Tapezierer-, Reparatur- oder andere bautechnische Arbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss an das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. die Kosten für die Vermeidung oder Beschränkung von Schäden an Sachen, die sich auf oder in der Umgebung der Baustelle befinden;
d. die Kosten für den Abtransport von Material, Baumaterial oder Abfall;
e. Reise- und Aufenthaltskosten.
10.1. Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:
a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert wird;
b. die vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.
10.2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten.
Minderarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Faktoren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn Mehrarbeit vorliegt;
b. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;
c. bei der nächsten vereinbarten Ratenzahlung.
10.4. Wenn der Betrag der Minderarbeit den der Mehrarbeit übersteigt, darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10 % des Unterschieds in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für Minderarbeit, die auf Verlangen des Auftragnehmers ausgeführt wird.
11.1. Der Auftraggeber veranlasst, das der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie:
a. Gas, Wasser und Elektrizität;
b. Heizung;
c. ein abschließbarer trockener Lagerraum;
d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen] und die Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.
11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden infolge von Verlust, Diebstahl, Verbrennen und Beschädigung von Sachen des Auftragnehmers, Auftraggebers und Dritter, wie Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materialien oder bei den Arbeiten benutztes Material, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich adäquat gegen die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Risiken zu versichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko des zu verwendenden Materials zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und einen Zahlungsbeweis der Prämie zuzusenden. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft den Schaden zur weiteren Behandlung und Abwicklung umgehend mitzuteilen.
11.4. Wenn der Auftraggeber seine in den vorigen Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt und die Ausführung der Arbeiten dadurch verzögert wird, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber all seine Verpflichtungen nachträglich erfüllt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle sich für den Auftragnehmer aus der Verzögerung ergebenden Schäden.
12.1. Die Arbeiten gelten als übergeben, wenn:
a. der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
b. der Arbeitgeber die Arbeiten in Betrieb genommen hat. Wenn der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Betrieb nimmt, gilt dieser Teil als übergeben;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten vollendet worden sind und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeiten genehmigt worden sind oder nicht;
d. der Auftraggeber die Arbeiten aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der Ingebrauchnahme der Arbeiten nicht im Wege stehen, nicht genehmigt.
12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer darüber schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, die Arbeiten nachträglich zu übergeben.
12.3. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen Ansprüche Dritter für Schäden an nicht übergebenen Teilen der Arbeiten, die durch den Gebrauch bereits übergebener Teile der Arbeiten verursacht worden sind.
13.1. Im Falle einer vertretbaren Pflichtverletzung ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen nachträglich zu erfüllen.
13.2. Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers aufgrund irgendwelcher gesetzlicher Vorschriften, beschränkt sich auf die Schäden, gegen die der Auftragnehmer aufgrund einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Sie überschreitet jedoch nie den Betrag, der im betreffenden Fall von dieser Versicherung ausgezahlt wird.
13.3. Wenn sich der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer nicht auf die Beschränkung gemäß Abs. 2 dieses Artikels berufen kann, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (zzgl. MwSt.) begrenzt. Wenn der Vertrag sich auf Teile oder Teillieferungen bezieht, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % der Auftragssumme (zzgl. MwSt.) dieses Teils oder dieser Teillieferung begrenzt.
13.4. Für Schadensersatz kommt nicht in Betracht:
a. Folgeschaden, darunter beispielsweise Betriebsunterbrechungsschaden, Produktionsausfall, Gewinnausfall, Transportkosten und Reise- und Aufenthaltskosten. Der Auftraggeber kann sich, falls möglich, gegen diese Schäden versichern;
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die den Sachen, an denen gearbeitet wird, oder den Sachen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, wo gearbeitet wird, durch die Ausführung der Arbeiten oder in deren Verlauf zugefügt werden. Der Auftraggeber kann sich ggf. gegen diese Schäden versichern;
c. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder weisungsabhängigen Untergebenen des Auftragnehmers verursacht worden sind.
13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an von dem oder
im Namen von dem Auftraggeber gelieferten Materialien infolge
nicht tauglich ausgeführter Bearbeitung.
13.6. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen alle Ansprüche Dritter wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert worden ist und das sich (auch) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien zusammensetzt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen Schäden, einschließlich der (vollständigen) Abwehrkosten, zu ersetzen.
14.1. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe/Lieferung die gute Ausführung der vereinbarten Leistung. Wenn eine abweichende Garantiefrist vereinbart wurde, finden die anderen Absätze dieses Artikels auch Anwendung.
14.2. Wenn die vereinbarte Leistung untauglich war, wird der Auftragnehmer entscheiden, ob er diese Leistung nachträglich tauglich erbringt oder dem Auftraggeber für den betreffenden Teil der Rechnung kreditiert. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die Leistung nachträglich tauglich zu erbringen, bestimmt er selbst die Art und Weise und den Zeitpunkt der Erbringung. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bearbeitung von durch den Auftraggeber angeliefertem Material besteht, hat der Auftraggeber neues Material auf eigene Rechnung und Risiko zu liefern.
14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer wiederherzustellen oder zu ersetzen sind, hat der Auftraggeber ihm zuzusenden.
14.4. Auf Rechnung des Auftraggebers gehen:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. Kosten für Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten.
14.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit die Gelegenheit zu geben, einen eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung nochmals durchzuführen.
14.6. Der Auftraggeber kann sich nur auf Garantie berufen, nachdem er all seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber erfüllt hat.
14.7.
a. Keine Garantie wird geleistet für Mängel, die die Folge sind von:
b. Keine Garantie wird geleistet für:
14.8. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels finden entsprechend Anwendung auf eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Nichtleistung, Nichtkonformität oder aus irgendwelchen anderen Gründen.
14.9. Der Auftraggeber kann Rechte gemäß diesem Artikel nicht übertragen.
15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leistungsmangel berufen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, beim Auftragnehmer reklamiert hat.
15.2. Der Auftraggeber hat die Reklamationen in Bezug auf die Höhe des Rechnungsbetrags innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen, da widrigenfalls alle Rechte erlöschen. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage dauert, hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zu reklamieren.
16.1. Nach Ablauf der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sache oder Sachen, die Gegenstand des Vertrags ist/sind, am vereinbarten Ort abzunehmen.
16.2. Der Auftraggeber hat alle Mitwirkung, die in angemessener Weise von ihm verlangt werden kann, zu leisten, damit dem Auftragnehmer die Ablieferung ermöglicht wird.
16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers gelagert.
16.4. Bei Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Geldstrafe von € 250 pro Tag, mit einem Höchstbetrag von € 25.000. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
17.1. Die Zahlung erfolgt am Standort des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein durch den Auftragnehmer zu bestimmendes Konto.
17.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;
b. bei Ratenzahlung:
c. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er verpflichtet, statt Zahlung der vereinbarten Geldsumme auf Antrag des Auftragnehmers Naturalrestitution zu leisten.
17.4. Das Recht des Auftraggebers auf Verrechnung oder Aussetzung seiner Forderungen gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, sofern keine Insolvenz des Auftragnehmers vorliegt oder die gesetzliche Schuldensanierungsregelung auf den Auftragnehmer Anwendung findet.
17.5. Ungeachtet der Tatsache, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer gemäß dem Vertrag schuldet oder schulden wird sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. die Insolvenz des Auftraggebers oder Zahlungsaufschub beantragt wurde;
c. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
d. der Auftraggeber (die juristische Person) aufgelöst oder liquidiert wird;
e. der Auftraggeber (die natürliche Personen) ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt, entmündigt wird oder stirbt.
17.6. Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen zu zahlen. Die Zinsen betragen 12% pro Jahr, entsprechen jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung gilt ein Teil eines Monats als voller Monat.
17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit den Forderungen, die die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen an den Auftraggeber haben, zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit den Verbindlichkeiten, die die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben, zu verrechnen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit den Forderungen an die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Mit „verbundenen Unternehmen“ wird gemeint: die Unternehmen, die zum selben Konzern im Sinne von Art. 2:24b BW [vgl. BGB] gehören, oder eine Beteiligung im Sinne von Art. 2:24c BW.
17.8. Wenn innerhalb der vereinbarten Frist keine Zahlung erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche außergerichtliche Kosten, mit einem Mindestbetrag von € 75.
Diese Kosten werden aufgrund der nachstehenden Tabelle berechnet (Hauptsumme mit Zinsen):
Die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn diese die vorgenannten Beträge überschreiten.
17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren die obsiegende Partei ist, gehen alle von ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewendeten Kosten auf Rechnung des Auftraggebers.
18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auftragnehmers und nach seinem Ermessen ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Wenn der Auftraggeber diese innerhalb der festgesetzten Frist nicht leistet, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den Auftraggeber für seinen Schaden in Regress zu nehmen.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt der Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
a. mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen im Verzug ist oder in Verzug geraten wird;
b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge hervorgehen, wie Schaden, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.
18.3. Solange die gelieferten Sachen vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden, darf der Auftraggeber diese außerhalb seiner üblichen Betriebsführung nicht belasten oder veräußern.
18.4. Der Auftragnehmer darf die gelieferten Sachen zurückholen, nachdem er seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat. Der Auftraggeber wird daran ohne Einschränkung mitwirken.
18.5. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Herausgabeverlangen Dritter ein Pfand- wie Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund in Besitz hat oder erhalten wird und für alle Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen oder zustehen werden.
18.6. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass Verzug seitens des Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlichen Vermögensschadens, wie Verluste, Gewinnausfall und Kostenaufwand.
20.1. Das niederländische Recht findet Anwendung.
20.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNKaufrecht;
CISG) und anderer internationaler Regelungen, deren
Ausschluss gestattet ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
20.3. Ausschließlich das niederländische Zivilgericht im Niederlassungsort des Auftragnehmers ist zuständig, über die Streitigkeiten zu entscheiden, sofern dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Der Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.
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